Förderverein Grundschule VoslappTiarksstr. 31, 26388 Wilhelmshaven |
Satzung
(Stand: Mai 2019)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Voslapp“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wilhelmshaven einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Voslapp durch die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Materialien, die diesem Zweck dienen. |
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§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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§ 4 Verwendung der Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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§ 5 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Jugendarbeit Wilhelmshaven e.V.“ in Wilhelmshaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. eines jeden Jahres bis zum 31.12. des folgenden Jahres. |
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§ 7 Mitgliedschaft/Beiträge | ||
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§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem:
Schatzmeister Schriftführer Gerätewart Er wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können ordentliche und nicht ordentliche bzw. fördernde Mitglieder werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied nach außen, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. |
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§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung des Geschäftsjahres und der Bücher des Vorstandes vor und berichten hierüber mündlich.
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